Satzung des Turn- und
Sportvereins „Frisch Auf“ 1930 Bellersheim
Die Satzung
wurde in der Mitgliederversammlung vom 19.06.1999 einstimmig
angenommen und in der Mitgliederversammlung vom 05.10.2007
ergänzt.
§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr, Bestimmung und Zweck
Der Verein
führt den Namen „Turn- und Sportverein „Frisch Auf“ 1930
Bellersheim“ mit dem Zusatz „e.V.“. Er hat seinen Sitz in
Hungen – Bellersheim. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, die Pflege
von Gemeinschaftssinn, Kultur und Brauchtum. Der
Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung
sportlicher Übungen und Leistungen. Der Verein ist frei von
politischen und konfessionellen Bindungen.
§2
Gemeinnützigkeit
Der Verein
ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur
für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
§3
Auflösung
Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Erfüllung aller
Verpflichtungen an die Gemeinde Hungen – Bellersheim, die es
unmittelbar und ausschließlich zu steuerbegünstigten Zwecken
für die Jugendarbeit zur Förderung der Sportausbildung zu
verwenden hat.
§4
Organe
Die Organe
des Vereins sind:
a)
die Mitgliederversammlung
b)
der Vorstand
§5
Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern
zusammen. In den ersten sechs Monaten jeden Jahres findet
die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Ihr obliegt vor
allem:
a)
die Entgegennahme des Jahresberichts des
Vorstandes
b)
die Entgegennahme des Kassenberichts und der
Kassenprüfer
c)
die Entlastung des Vorstandes
d)
die Neuwahl des Vorstandes
e)
die Neuwahl von zwei Kassenprüfern
f)
die Ernennung von Ehrenmitgliedern
g)
die Beschlussfassung über Anträge und
Beschwerden
h)
die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
und über die Auflösung des Vereins
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Verlangen
von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes oder auf Verlangen von
¼ der Mitglieder einzuberufen. Außerdem steht es dem
geschäftsführenden Vorstand frei, außerordentliche
Mitgliederversammlungen einzuberufen. Der geschäftsführende
Vorstand ist in beiden Fällen verpflichtet, die
Mitgliederversammlung einzuberufen. Der geschäftsführende
Vorstand ist in beiden Fällen verpflichtet, die
Mitgliederversammlung innerhalb drei Wochen nach Eingang des
Antrags einzuberufen. Die Einberufung zu allen
Mitgliederversammlungen erfolgt unter Bekanntgabe der
Tagesordnung durch den Vorstand schriftlich mit einer Frist
von einer Woche. Die Versammlung ist unabhängig von der Zahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Anträge zur
Mitgliederversammlung sind mindestens fünf Tage vor ihrem
Abhalten an den geschäftsführenden Vorstand einzureichen.
Dringende Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen,
gelangen nur bei Zustimmung von ¾ der anwesenden Mitglieder
zur Abstimmung und Beschlussfassung.
§6
Vorstand
1. Der
Vorstand des Vereins besteht aus dem geschäftsführenden
Vorstand, bestehend aus fünf Personen, wobei eine dieser
Personen das Amt des Kassierers und eine die Position des
Schriftführers ausübt, dem Jugendleiter, je einen Abteilungsleiter für jede im Rahmen
des Vereins betriebene Sportart und einer nach Bedarf
bestehenden Anzahl von Beisitzern. Der
Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt.
2. Der
Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei
Mitglieder des
geschäftsführenden Vorstands zusammen vertreten. Der
geschäftsführende Vorstand bildet den Vorstand des Vereins im Sinne des Bürgerlichen
Gesetzbuches (§26 BGB).
Er beruft Sitzungen und Versammlungen, führt in ihnen den
Vorsitz und leitet sie. Er hat der jährlichen
Mitgliederversammlung einen Jahresbericht zu erstatten. Die
Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, die dazu
benötigten Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Er
unterzeichnet die in den Sitzungen und
Mitgliederversammlungen erstellten Protokolle
3. Der
Vorstand ist die leitende Behörde für die inneren
Angelegenheiten des Vereins, er hat für die Schlichtung von
Unstimmigkeiten im Verein und überhaupt für die Regelung und
Leitung sämtlicher Vereinsangelegenheiten zu sorgen.
4. Der
Vorstand hat über die Aufnahmen und den Ausschluss von
Mitgliedern zu entscheiden.
5. Der
Vorstand entscheidet über den Erlass und die Stundung von
Beiträgen.
6. Der
Vorstand entscheidet durch Stimmenmehrheit (außer bei
Ausschluss von Mitgliedern – siehe §7 Abs. 6) und ist
beschlussfähig, wenn über die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt, jedoch kann eine neuerliche Abstimmung bei der
nächsten Vorstandssitzung erfolgen.
7. Der
gesamte Vorstand ist der Generalversammlung verantwortlich,
er beschließt Vereinsveranstaltungen und leitet sie.
8. Über
sämtliche Sitzungen des Vorstandes sind Protokolle
aufzunehmen, die von einer Person des geschäftsführenden
Vorstandes und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.
9. Die
Bekanntmachungen des Vorstandes an die Vereinsmitglieder
erfolgt durch Aushang im Schaukasten des Vereins.
10. Dem
Schriftführer obliegt die Abfassung der Protokolle über die
Sitzungen des Vorstandes und den Mitgliederversammlungen, er
unterzeichnet die Protokolle. In Verbindung mit dem
geschäftsführenden Vorstand erledigt er die Korrespondenz zwischen dem
Verein und übergeordneten Verbänden, Behörden und anderen
Vereinen. Falls der Vorstand es nicht anders beschließt,
empfängt er die Vereinspost und verteilt sie. Der
Schriftverkehr des Vereins ist in einer Aktenablage
nachzuweisen.
11. Dem
Kassierer obliegt die Verwaltung des gesamten
Rechnungswesens des Vereins. Er hat für die Einkassierung
der Mitgliedsbeiträge und der Eintrittsgelder bei allen
Veranstaltungen des Vereins zu sorgen. Er verwaltet die
Kasse und leistet Zahlungen auf Anweisung eines weiteren
Mitglieds des geschäftsführenden Vorstands. Ferner ist er verantwortlich für die Mitgliederbewegung. Am
Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat er der
Mitgliederversammlung über die Kassenverwaltung Rechnung
abzulegen.
12. Der
Jugendleiter überwacht die Jugenderziehung in allen
Abteilungen des Vereins und vertritt den Verein in Fragen
der Jugendpflege bei übergeordneten sportlichen Verbänden
und kommunalen Stellen.
13. Die Abteilungsleiter sind für die Durchführung der
sportlichen Übungsstunden, Wettkämpfe und dergleichen in
ihren Abteilungen verantwortlich. Sie haben mit dem
geschäftsführenden Vorstand engen Kontakt zu halten und dem Gesamtvorstand
auf dessen Wunsch jederzeit Einblick in alle Einzelheiten
ihrer Abteilung zu geben. Die einzelnen Abteilungen haben
kein eigenes Finanzgebaren. Die Abteilungsleiter haben dem
geschäftsführenden Vorstand alle Unterlagen für seinen
jährlichen Bericht zur Verfügung zu stellen.
14. Die
Beisitzer werden nach Bedarf – auf Vorschlag des Vorstandes
– von der Mitgliederversammlung gewählt.
15. Scheidet
ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so hat es die in seinem
Besitz befindlichen Vereinsgegenstände und Unterlagen
unverzüglich dem geschäftsführenden Vorstand auszuhändigen.
Der Vorstand hat im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens
einer seiner Mitglieder das Recht, sich bis zur nächsten
Mitgliederversammlung selbständig zu ergänzen.
§7
Mitgliedschaft
Der Verein
besteht aus
a)
ordentliche Mitglieder
b)
Jugendmitglieder
c)
Ehrenmitglieder
1. Aufnahme
-
Aufnahmefähig als ordentliches Mitglied ist, wer das
18. Lebensjahr vollendet hat. Jugendliche unter 18
Jahren können nur mit Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters aufgenommen werden.
-
Die
Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung an den
Vorstand durch diesen. Der Vorstand ist befugt,
Aufnahmegesuche ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
Gegen die Ablehnung steht die Berufung an die
Mitgliederversammlung des Vereins offen.
2. Eintrittsgeld
und Beitrag
Die Höhe
des Eintrittsgeldes und die Monatsbeiträge setzt die
Mitgliederversammlung nach den jeweiligen allgemeinen
wirtschaftlichen Verhältnissen fest. Beitragspflichtig ist
jedes Mitglied.
3. Ehrenmitglieder
Zu
Ehrenmitgliedern können Personen, die sich im Verein
besonders verdient gemacht haben, auf Vorschlag des
Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt
werden. Der Vorschlag des Vorstandes muss mindestens die
Zustimmung von ¾ der Vorstandsmitglieder enthalten. Der
Beschluss der Mitgliederversammlung muss mit Stimmenmehrheit
gefasst werden.
4. Wahl-
und Stimmfähigkeit
Nach
Beendigung des 18. Lebensjahres tritt die volle Wahl- und
Stimmberechtigung ein. Zur Übernahme eines Vereinsamtes kann
kein Mitglied gezwungen werden. Mitglieder, die mit
Entrichten Ihrer Beiträge im Rückstand sind, sind nicht
stimmberechtigt. Mitglieder unter 18 Jahren können an den
Mitgliederversammlungen als Hörer teilnehmen. Auf mündlichen
Antrag und Abstimmung der Mitgliederversammlung wird ihnen
das Rederecht zugeteilt.
5. Austritt
Die
Mitgliedschaft erlischt:
-
durch Tod
-
durch freiwilligen Austritt
-
durch Ausschluss
Mit dem
Austritt oder dem Ausschluss aus dem Verein hört sofort
jedes Recht dem Verein gegenüber auf. Der freiwillige
Austritt ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen und steht
jederzeit frei. Beiträge für das laufende Quartal sind voll
zu entrichten. In Ausnahmefällen kann der Vorstand auf
Eintreibung dieser Beiträge verzichten
6. Ausschluss
Der
Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand beschlossen
werden:
-
wenn er seinen Beitrag trotz vorheriger Mahnung drei
Monate nicht entrichtet hat.
-
Bei
groben Vergehen gegen die Vereinszwecke und die
Satzung.
-
Wenn er sich den Anordnungen des Vorstandes
geflissentlich widersetzt.
-
Wenn er in dem Verein für den Übertritt zu einem
anderen Verband Stimmung macht.
-
Wegen unehrenhaften Betragen und bei Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte.
Für den
Beschluss des Ausschlusses müssen mindestens ¾ der
Mitglieder des Vorstandes gestimmt haben. Dem Mitglied ist
vorab Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich
zu den Vorwürfen zu äußern. Dem Ausgeschlossenen sind jedoch
die Gründe der Entscheidung auf Verlangen schriftlich
mitzuteilen. Ihm steht die Berufung an die
Generalversammlung offen. Die Berufung hat er binnen acht
Tagen, von der ihm gewordenen Mitteilung an gerechnet, bei
dem geschäftsführenden Vorstand unter schriftlicher
Zustimmung von mindestens sechs Vereinsmitgliedern,
schriftlich anzumelden.
§ 8
Mehrheiten
1. Sämtliche
Beschlüsse, mit Ausnahme der Änderung der Satzung und des
Vereinszweckes sowie der Auflösung des Vereins, werden mit
Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der
Antrag als abgelehnt.
2. Satzungsänderungen
bedürfen der Zustimmung von mindestens ¾ der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.
3. Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung, zu der alle Mitglieder schriftlich
mit einer Frist von zwei Wochen eingeladen werden müssen,
erfolgen. Nur eine Mehrheit von ¾
der in dieser Versammlung anwesenden Vereinsmitglieder kann
diesen Beschluss fassen.
4. Zur
Änderung des Vereinszweckes (§1) ist die Zustimmung
sämtlicher stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich,
die nötigenfalls schriftlich einzuholen ist.
5. Bei
der Wahl von Vorstandsmitgliedern wird mit Stimmzettel
gewählt. Bei mehreren Vorschlägen entscheidet die unbedingte
Mehrheit. Erhält kein Vorschlag die unbedingte Mehrheit,
findet zwischen den beiden, die die meisten Stimmen haben,
eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das
Los.
6. Bei
nur einem Wahlvorschlag kann die Wahl durch Handaufheben
erfolgen.
§ 9
Verschiedenes
Der Verein
haftet nicht für die zu Übungsstunden oder
Vereinsveranstaltungen mitgebrachte Kleidungsstücke,
Wertgegenstände oder Geldbeträge.
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